Erziehungsbeistandschaft

§30 SGB VIII, Betreuungshelfer, Bewältigung von Entwicklungsproblemen, Einbeziehung des sozialen Umfelds, Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie, Verselbstständigung. Der Inhalt des Gesetzestextes: „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ umreißt das Aufgabengebiet und die Basis der Durchführung der Hilfe. Das Kind oder der Jugendliche wird als Einzelperson wahrgenommen, ernst genommen und gleichzeitig in seiner Verbindung zu seinem familiären oder sozialen Umfeld gesehen und dementsprechend behandelt. Die Tätigkeit als Erziehungsbeistand grenzt sich damit klar von Sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) mit Fokus auf die Eltern und Gesamtfamilie, und Intensiver Sozialer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII), mit Fokus auf den einzelnen Jugendlichen, ab.